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Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

Produktion und Ausstrahlung von Fernsehwerbung

1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euros abgegeben; sie sind, wenn nicht anders erwaehnt, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten.

2. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung (Nettopreis zuzueglich der jeweils gueltigen Mehrwertsteuer) wird 15 Tage vor der ersten Sendung ausgestellt.
50% der vereinbarten Zahlung haben 2 Tage vor Ausstrahlung zu erfolgen. Die restlichen 50% nach der Haelfte der ausgestrahlten Sendungen. Ein Skontoabzug ist auch bei fristgerechtem Zahlungseingang ausgeschlossen.

Bei Jahresvertraegen wird monatliche Zahlung vereinbart, die jeweils bis zum 28. eines Monats faellig ist Bei Vertragsabschluss ist eine Monatszahlung, sowie ein Depositum in Hoehe eines Monatsbeitrages zu leisten.

Fuer die Produktion eines Spots in Betacam SP Qualitaet durch den Auftragnehmer werden die Kosten hierfuer gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind nach Anfall zu erstatten und sofort faellig. Verguetungen und Nebenkosten sind Nettobetraege, die zuzueglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Hierzu gehoeren Entwuerfe, Proben, Muster etc.

Bei Zahlungsverzug steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht faelligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Auftraegen des Auftraggebers einzustellen.

3. Lieferumfang
Es werden nur die vorab abgenommenen Spots in Betacam SP Qualitaet gesendet. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestaetigung Aenderungen des Auftrages, welche die Sendedauer beeinflussen, so beginnt ein neuer Lieferumfang.

Fuer den Auftragnehmer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit, sofern keine eindeutigen Vorgaben vorliegen.

Fernmuendliche oder muendlich aufgegebene Aenderungen beduerfen der schriftlichen Bestaetigung.

Bei Aenderung nach Fertigstellung gehen alle Spesen und Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

4. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Ausstrahlung der Sendung zulaessig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Ueberpruefung der gelieferten Daten besteht unabhaengig davon.

Der Auftragnehmer haftet nicht fuer vom Auftraggeber uebersehene Fehler.

5. Haftung
Eine Haftung fuer die wettbewerbsrechtliche Zulaessigkeit der ueberlassenen Daten wird vom Auftragnehmer ausgeschlossen; gleiches gilt fuer deren Schutzfaehigkeit.

Der Auftraggeber uebernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung fuer die Richtigkeit der ueberlassenen Daten.

Soweit der Auftragnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht fuer die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

Fuer fremde Reproduktionen, Manuskripte und andere Gegenstaende, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, uebernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

6. Urheberrecht
Die dem Auftragnehmer ueberlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Video-Cassetten, etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.

Fuer die Pruefung des Rechts der Vervielfaeltigung und Ausstrahlung ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfaeltigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an Skizzen, Entwuerfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdruecklicher anderweitiger Regelung, bei dem Auftragnehmer.

Reproduktionen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, es sei denn, dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

7. Erfuellungsort und Gerichtsstand
fuer alle aus dem Vertragsverhaeltnis enstehenden Ansprueche und Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers.

8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen laesst die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie moeglich verwirklicht.

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